Satzung
Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen! Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
Satzung des Vereins
Praxis als Chance e.V.
(Die Organe des Vereins sind in der Schriftform männlich gehalten, stehen aber gleichberechtigt für die weibliche Form)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Praxis als Chance e.V.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld. Der Verein wurde am 15.06.2010 errichtet.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit in Sinne von § 52 Abs. 1, Satz 1 AO. Insbesondere:
a.) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
b.) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.) Vermittlung von ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie von Projekt- und Praktikumsplätzen an Studierende staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen, insbesondere der Fachhochschule Bielefeld und der Universität Bielefeld.
b.) Nationale und internationale Vernetzung von Studierenden der Fachhochschule Bielefeld mit Einrichtungen der freien, öffentlichen und karitativen Wohlfahrtspflege, kulturellen Organisationen und Hochschulen.
c.) Schaffung differenzierter Angebotsformen zum bürgerschaftlichen Engagement für Mitglieder, Studierenden und Kooperationspartnern.
d.) Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen und Projekten des Vereins und/oder seiner Kooperationspartner.
e.) Zusammenarbeit mit bestehenden studentischen Selbstverwaltungsorganen und selbstorganisierten Studierendengruppen.
f.) Förderung des Dialogs zwischen Zivilgesellschaft, Lehrenden und Studierenden staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen, insbesondere der Fachhochschule Bielefeld und der Universität Bielefeld.
(3) Der Verein kann sich an anderen gemeinnützigen Organisationen beteiligen oder diese gründen, wenn dies dem Vereinszweck dient.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können die Organe des Vereins für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(2) Dasselbe gilt für nichtrechtsfähige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, insbesondere für Schulen und Behörden, nicht rechtsfähige Gesellschaften sowie Vereinigungen.
(3) Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des ablehnenden Beschlusses Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a.) durch freiwilligen Austritt,
b.) durch Streichung von der Mitgliederliste,
c.) durch Ausschluss aus dem Verein,
d.) bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
e.) mit dem Tod des Mitglieds.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 6 Rechte aus der Mitgliedschaft
(1) Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Vereinsmitglied das Stimmrecht bei Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7 Pflichten aus der Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a.) die Ziele des Vereins zu fördern und die Satzung einzuhalten.
b.) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.
c.) die von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliedsbeiträge nach Aufforderung zu entrichten.
d.) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
e.) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
f.) an allen Veranstaltungen des Vereins nach besten Kräften und Können mitzuwirken.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, dessen Fälligkeit und etwaige Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Der Verein besteht aus:
a.) dem Vorsitzenden
b.) und bis zu vier weiteren Vorstandsmitglieder
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung wird die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder festgelegt.
(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstands
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und wir dabei durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
(2) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder zu führen.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4) Der Vorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
(5) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a.) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d.) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, ordnungsgemäße Führung der Bücher des Vereins; Erstellung eines Jahresberichts.
e.) Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss oder Streichung von Mitgliedern.
§ 11 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. (Klammer gestrichen)
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Es bedarf einer Mitteilung der Tagesordnung.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b.) Entlastung des Vorstandes.
c.) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e.) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(6) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13 bis 16 entsprechend.
§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fachhochschule Bielefeld die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 15.06.2010 an der Fachhochschule Bielefeld, Kurt-Schumacher-Str. 6, 33615 Bielefeld verabschiedet und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29.07.2010 geändert.